Informationen zu erkannten Sicherheitsrisiken

 In

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der Kommunikation
und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 / EG (Verordnung
Datenschutz und elektronische Kommunikation)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16
und 114,
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
Nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2
,
Nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten3
,
Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
In Erwägung nachstehender Gründe:

"... Artikel 17
Informationen zu erkannten Sicherheitsrisiken
Im Falle eines bestimmten Risikos, das die Sicherheit des Netzwerks oder der Dienste gefährden kann
elektronische Kommunikation, der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste informiert die Benutzer
Endnutzer mit einer solchen Bedrohung, und wenn das Risiko nicht in den Geltungsbereich der Maßnahmen fällt
vom Diensteanbieter unternommen - informiert die Endnutzer über alle
mögliche Abhilfemaßnahmen, einschließlich der damit verbundenen voraussichtlichen Kosten
binden .... "

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