Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen

 In Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen

VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Juli 2014
zu elektronischen Identifikations- und Vertrauensdiensten in Bezug auf elektronische Transaktionen
über den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 / EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)
Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
In Erwägung nachstehender Gründe:

"... Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen

1. Der Validierungsprozess einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur.
vorausgesetzt, dass:
a) Bei dem der Unterschrift beigefügten Zertifikat handelte es sich zum Zeitpunkt der Unterschrift um ein qualifiziertes Unterschriftszertifikat
elektronisch gemäß Anhang I;
b) Das qualifizierte Zertifikat wurde von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt und war zu diesem Zeitpunkt gültig
Unterzeichnung;
c) die zur Signaturvalidierung verwendeten Daten entsprechen den Daten, die der vertrauenden Partei zur Verfügung gestellt wurden;
L 257/102 Amtsblatt der Europäischen Union 28.8.2014
d) der eindeutige Datensatz, der den im Zertifikat enthaltenen Unterzeichner darstellt, ist korrekt angegeben
vertrauende Partei;
e) Wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ein Spitzname verwendet wurde, muss dies der vertrauenden Partei deutlich mitgeteilt werden.
f) die elektronische Signatur wurde mit einem qualifizierten elektronischen Signaturerstellungsgerät erstellt;
g) die Integrität der signierten Daten wurde nicht beeinträchtigt;
h) die Anforderungen gemäß Artikel 26 wurden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung getroffen.
2. Das System zur Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur stellt sicher, dass die vertrauende Partei korrekt ist
das Ergebnis des Validierungsprozesses und ermöglicht es der vertrauenden Seite, Sicherheitsprobleme zu erkennen.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Normen für qualifizierte Validierungen mit Bezugsnummern versehen
elektronische Signaturen. Wenn die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen diesen Standards entspricht,
Vermutung der Konformität mit den Anforderungen des Absatzes 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren erlassen
die Prüfung gemäß Art. 48 Sek. 2 ... "

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